Karlsruhe/Frankfurt, 24. Mai 2018 Beschäftigte des irischen Billigfliegers Ryanair können ihren Arbeitgeber auch vor deutschen Arbeitsgerichten verklagen. Das hat das Arbeitsgericht Karlsruhe im Fall eines in Baden-Baden stationierten Flugbegleiters entschieden, der sich gegen seine Kündigung zur Wehr setzt. In einem Zwischenurteil habe die Kammer entschieden, dass sie für den Fall zuständig ist, bestätigte am Donnerstag ein […]

Karlsruhe/Frankfurt, 24. Mai 2018

Beschäftigte des irischen Billigfliegers Ryanair können ihren Arbeitgeber auch vor deutschen Arbeitsgerichten verklagen.

Das hat das Arbeitsgericht Karlsruhe im Fall eines in Baden-Baden stationierten Flugbegleiters entschieden, der sich gegen seine Kündigung zur Wehr setzt. In einem Zwischenurteil habe die Kammer entschieden, dass sie für den Fall zuständig ist, bestätigte am Donnerstag ein Justiz-Sprecher Informationen der Kabinengewerkschaft Ufo.

Ryanair hat dem Sprecher zufolge bereits Berufung angekündigt, die dann vor dem Landesarbeitsgericht Freiburg verhandelt werden müsste. Die Fluggesellschaft ist der Meinung, dass an ihrem Gerichtsstand nach irischem Arbeitsrecht verhandelt werden müsse. Dem steht ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes entgegen, der die nationalen Gerichte an den Einsatzorten der Beschäftigten für zuständig erklärt hat.

Ryanair habe sich stets die unklare Rechtslage in Europa zunutze gemacht und sich Gerichtsentscheidungen außerhalb Irlands weitgehend entzogen, erklärte Ufo-Chef Alexander Behrens in einer Mitteilung. Er sei optimistisch, dass die Kündigung gegen den Flugbegleiter nach deutschem Arbeitsrecht unzulässig war.