Luxemburg, 19. Oktober 2017 Wer in Deutschland einen Flug bucht, kann einem EU-Gutachter zufolge hier auch seine Rechte einklagen – auch gegen ausländische Fluggesellschaften, die eine Teilstrecke der Verbindung abgewickelt haben. Die Rechtsauffassung vertrat der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof am Donnerstag in einem Schlussantrag zu einem Verfahren aus Deutschland. Das Urteil wird erst in einigen […]

Luxemburg, 19. Oktober 2017

Wer in Deutschland einen Flug bucht, kann einem EU-Gutachter zufolge hier auch seine Rechte einklagen – auch gegen ausländische Fluggesellschaften, die eine Teilstrecke der Verbindung abgewickelt haben.

Die Rechtsauffassung vertrat der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof am Donnerstag in einem Schlussantrag zu einem Verfahren aus Deutschland. Das Urteil wird erst in einigen Wochen erwartet. Oft folgen die EU-Richter aber dem Gutachter.

Passagiere in Deutschland hatten bei Air Berlin beziehungsweise bei Iberia Spanienflüge mit mehreren Teilstrecken gebucht. Die jeweils erste Verbindung auf dem Weg nach Deutschland wurde nicht von diesen Fluggesellschaften selbst, sondern von deren spanischem Partner Air Nostrum abgewickelt. Da dieser erste Flug verspätet war, verpassten die Gäste ihre Anschlüsse und kamen mit bis zu 13 Stunden Verspätung in Deutschland an. Sie wollen nun von Air Nostrum eine Ausgleichszahlung.

Streitpunkt in dem Verfahren war, ob deutsche Gerichte für die Klage gegen die spanische Airline zuständig sind. Der Gutachter bejaht dies. Ausschlaggebend sei die durch den Wunsch des Fluggasts definierte Gesamtdienstleistung. Der Beförderungsvertrag gelte unabhängig davon, ob «Unterauftragnehmer» Dienstleistungen erbrächten. (Rechtssachen C-274/16 und C-448/16)